Uyghur Forced Labor Prevention Act · USA
Beim US-Zoll gilt die Vermutung gegen Sie – bis Sie das Gegenteil belegen.
Waren mit Bezug zur Region Xinjiang gelten als in Zwangsarbeit hergestellt und werden zurückgewiesen. Die Beweislast liegt beim Importeur, und sie ist hoch.
Der UFLPA kehrt die übliche Logik um: Nicht die Behörde muss Zwangsarbeit nachweisen, sondern der Importeur muss sie ausschliessen. Betroffen sind Waren, die ganz oder teilweise in der Region hergestellt oder von gelisteten Unternehmen bezogen wurden – über Baumwolle, Polysilizium und Aluminium reicht das bis in Textilien, Solarmodule und Fahrzeugteile.
Für Schweizer Exporteure ist das kein fernes Thema. Wer über eine US-Tochter oder einen US-Kunden liefert, gerät in dieselbe Nachweislage. Entscheidend ist die Fähigkeit, eine Kette bis zum Rohstoff mit Dokumenten zu belegen – Lieferkettenkarten, Rechnungen, Produktionsaufzeichnungen.
Wo es typischerweise klemmt
- Baumwolle und Textilien, deren Spinnerei nicht benannt werden kann.
- Polysilizium in Solarmodulen und dessen Vorstufen.
- Aluminium und Stahl mit Vormaterial unklarer Herkunft.
- Zwischenhändler, die keine Angaben zu ihren Vorlieferanten machen wollen.
Was verlangt wird
- Kettenkarte
- Alle Stufen bis zum Rohstoff benennen können, mit Firma, Standort und Rolle.
- Belege
- Rechnungen, Frachtpapiere und Produktionsaufzeichnungen je Stufe.
- Sorgfaltssystem
- Ein dokumentiertes Verfahren, das die Kette regelmässig prüft.
- Reaktionszeit
- Unterlagen innerhalb der Fristen des Zolls vorlegen – gerechnet in Tagen.
- Alternativen
- Bezugsquellen ausserhalb der Risikoregion vorbereitet haben.
Wie SCRM das abbildet
Kette über mehrere Stufen
Lieferant, Vorlieferant und Produktionsstandort verknüpft statt in getrennten Dateien.
Herkunft als Feld
Land und Region je Warengruppe, damit Betroffenheit sichtbar wird, bevor der Zoll fragt.
Belege am Datensatz
Dokumente dort, wo sie im Ernstfall gesucht werden.
Ersatzquellen
Zu exponierten Positionen eine geprüfte Alternative statt einer Idee.
Häufige Fragen
Wir liefern nicht in die USA. Betrifft uns das?
Möglicherweise mittelbar. Wenn Ihr Kunde in die USA liefert, gibt er die Nachweispflicht weiter – oft wortgleich mit dem, was der Zoll von ihm verlangt.
Reicht eine Erklärung des Lieferanten?
Als alleiniger Nachweis nicht. Verlangt werden Dokumente, die den Warenfluss über die Stufen hinweg nachvollziehbar machen.
Wie verhält sich das zur EU-Zwangsarbeitsverordnung?
Beide zielen auf dasselbe, mit unterschiedlicher Beweislast. Die Datenbasis ist dieselbe: Wer die Kette kennt, bedient beide Regime.
Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.