Verordnung (EU) 2024/3015 · Anwendung ab Dezember 2027
Kein Bussgeld, sondern ein Verkaufsverbot. Und die Ware bleibt stehen.
Die Zwangsarbeitsverordnung sanktioniert nicht in erster Linie – sie entzieht dem Produkt den Markt. Wer im Verdachtsfall die Herkunft nicht innerhalb der Behördenfrist belegen kann, verliert die Sendung.
Die Verordnung verbietet, Produkte in der EU in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen, die ganz oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Behörden können untersuchen, Waren zurückrufen, vom Markt nehmen und die Entsorgung anordnen. Anders als bei Berichtspflichten steht damit die Ware selbst auf dem Spiel.
Die Untersuchung folgt einem risikobasierten Ansatz und stützt sich auf Datenbanken, Hinweise und öffentlich verfügbare Informationen. Entscheidend für das betroffene Unternehmen ist die Fähigkeit, kurzfristig zu belegen, wo ein Produkt und seine Vorprodukte hergestellt wurden – und was zur Prüfung dieser Kette bereits unternommen wurde.
Wer betroffen ist
- Alle Wirtschaftsakteure, die Produkte in der EU bereitstellen oder ausführen – unabhängig von Grösse und Branche.
- Schweizer und liechtensteinische Exporteure, sobald ihre Ware den EU-Markt erreicht.
- Unternehmen mit Vorprodukten aus Regionen, die in einschlägigen Berichten auffallen.
- Handelsstufen ohne eigene Fertigung, die trotzdem für die Herkunft einstehen müssen.
Worauf es ankommt
- Rückverfolgbarkeit
- Für jedes Produkt die Fertigungsstätten der wesentlichen Vorprodukte benennen können.
- Risikobasiertes Vorgehen
- Regionen, Warengruppen und Fertigungsstufen mit erhöhtem Risiko kennen und gezielt prüfen.
- Nachweisbereitschaft
- Unterlagen so vorhalten, dass sie innerhalb kurzer Behördenfristen vorgelegt werden können.
- Vertragliche Grundlagen
- Auskunfts- und Prüfrechte gegenüber Lieferanten, die auch deren Vorlieferanten erfassen.
- Reaktionsfähigkeit
- Vorbereitete Alternativquellen für Waren aus Risikoregionen.
Wie SCRM das abbildet
Kette statt Kontaktliste
Lieferant, Vorlieferant und Fertigungsstandort verknüpft – die Voraussetzung jeder Auskunft.
Risikoregionen markiert
Länder- und Warengruppenprofile machen exponierte Ketten sichtbar, bevor jemand fragt.
Prüfhistorie
Was wann geprüft wurde, ist der Unterschied zwischen Sorgfalt und Behauptung.
Ersatzquellen hinterlegt
Zu kritischen Lieferanten eine dokumentierte Alternative statt einer Idee.
Häufige Fragen
Gibt es eine Freigrenze für kleine Unternehmen?
Das Verbot gilt unabhängig von der Unternehmensgrösse. Bei der Durchsetzung sollen Grösse und Mittel berücksichtigt werden, das Verbot selbst kennt keine Schwelle.
Reicht eine Erklärung des Lieferanten?
Als alleiniger Nachweis kaum. Sie ist ein Baustein neben Herkunftsangaben, Risikobewertung und, bei erhöhtem Risiko, eigenen Prüfungen.
Wann sollte man vorbereitet sein?
Vor der Anwendung, nicht danach. Die Datenbeschaffung über mehrere Stufen dauert Monate, die Behördenfrist im Verdachtsfall Tage.
Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.